Stellen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland 
        
            - 1.
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                Eisenbahnen, 
- 2.
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                Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder 
- 3.
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                Hersteller von Interoperabilitätskomponenten oder strukturellen Teilsystemen 
        fest, dass eine benannte Stelle oder eine bestimmte Stelle den Anforderungen des Artikels 28 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG nicht entspricht oder die mit der Betrauung verbundenen Pflichten nicht erfüllt, so haben sie das Eisenbahn-Bundesamt darüber zu unterrichten. Satz 1 gilt auch, wenn eine Bewertungsstelle den Anforderungen nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 nicht entspricht oder die mit der Betrauung verbundenen Pflichten nicht erfüllt. Sofern eine benannte Stelle betroffen ist, teilt das Eisenbahn-Bundesamt den Fall der Kommission mit.