Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)
Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

Ausfertigungsdatum: 26.07.2018


§ 17 EIGV Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge mit einer Inbetriebnahmegenehmigung bedürfen keiner weiteren Abnahme oder sonstigen eisenbahnrechtlichen Genehmigung.

(2) Die Inbetriebnahmegenehmigung für das Teilsystem fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung erfolgt gemeinsam mit der Inbetriebnahmegenehmigung des betreffenden Fahrzeugs.