Für die in Gegendruck- oder Entnahmekondensationsanlagen erzeugte Elektrizität ist der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Wert zusätzlich um 35 vom Hundert herabzusetzen. Bei Entnahmekondensationsanlagen gilt dies nur, wenn im Kondensationsteil
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nicht mehr als 50 vom Hundert der der Schluckfähigkeit der Turbinen entsprechenden Frischdampfmenge ausgenutzt werden können oder
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nachweislich im Kalendermonat nicht mehr als 50 vom Hundert der beim Eintritt in die Turbinen gemessenen Frischdampfmenge ausgenutzt worden sind.
Im Falle des Satzes 2 Nr. 2 ist der monatliche Nachweis auch bei jährlicher Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe zu führen.