Eigenverbrauchsverordnung (EigenVerbV)
Verordnung über das Verfahren zur Ermittlung des Wertes der von Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität

Ausfertigungsdatum: 18.12.1974


§ 4 EigenVerbV

Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte Wert ist um einen Abschlag von 25 vom Hundert zu vermindern.