Emissionshandelsverordnung 2020 (EHV 2020)
Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2013 bis 2020

Ausfertigungsdatum: 20.08.2013


§ 6 EHV 2020 Umtauschbarkeit von Emissionsgutschriften

Neben den Emissionsgutschriften nach § 18 Absatz 3 des Gesetzes sind auch zertifizierte Emissionsreduktionen im Sinne des § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes aus Projekten umtauschbar, die

1.
von dem Exekutivrat im Sinne des § 2 Nummer 22 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes nach dem 31. Dezember 2012 registriert wurden und
2.
in einem Staat durchgeführt werden, der zum Zeitpunkt der Registrierung zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählt.