(EGVertrG)
Gesetz zu dem Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Ausfertigungsdatum: 20.10.1965


Art 2 EGVertrG

Ein Beamter oder Richter, dessen Amtsverhältnis als Mitglied eines Organs der Europäischen Gemeinschaften endet, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen. Der Antrag kann bis zum Ablauf von drei Monaten seit dem Ausscheiden aus dem Amt gestellt werden. Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten oder Richter mitgeteilt wird.