(EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 02.03.1974


Art 305 EGStGB Berufsverbot

Neben der Strafe, die wegen einer vor dem 1. Januar 1975 begangenen Tat verhängt wird, ordnet das Gericht das Berufsverbot nur an, wenn außer den Voraussetzungen des § 70 des Strafgesetzbuches auch die Voraussetzungen der Untersagung der Berufsausübung oder der Betriebsführung nach bisherigem Recht vorliegen. Das Berufsverbot darf in diesem Fall nicht für immer angeordnet werden.