Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden des Bundes, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie 
        
            - 1.
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                einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen, 
- 2.
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                die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben, 
- 3.
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                elektronische Dokumente übermitteln oder 
- 4.
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                den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.