E-Government-Gesetz (EGovG)
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung

Ausfertigungsdatum: 25.07.2013


§ 16 EGovG Barrierefreiheit

Die Behörden des Bundes sollen die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation und der Verwendung elektronischer Dokumente nach § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes in angemessener Form gewährleisten.