Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich

Ausfertigungsdatum: 07.08.2008


§ 12 EEWärmeG Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach Landesrecht.