Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich

Ausfertigungsdatum: 07.08.2008


§ 10a EEWärmeG Information über die Vorbildfunktion

Die öffentliche Hand muss über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Internet oder auf sonstige geeignete Weise informieren; dies kann auch im Rahmen der aktiven und systematischen Information der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen geschehen. Die öffentliche Hand muss insbesondere über Folgendes informieren:

1.
im Falle der Nutzung von Biomasse über die Erfüllung des in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 5a vorgesehenen Mindestanteils in den ersten 15 Kalenderjahren ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizungsanlage oder des Abschlusses der grundlegenden Renovierung,
2.
im Falle der Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 über die Berechnung und die Annahmen, die der Berechnung zugrunde gelegt worden sind.