Ausfertigungsdatum: 20.03.2018
(1) Dem Anbieter steht hinsichtlich der an den Mauterheber auszukehrenden Mauteinnahmen weder ein Aufrechnungs- noch ein Zurückbehaltungsrecht zu. Eine Verrechnung der an den Mauterheber auszukehrenden Mauteinnahmen mit bestehenden Ansprüchen des Anbieters gegen den Mauterheber – insbesondere mit dem Vergütungsanspruch gemäß § 20 dieses Vertrags – ist nicht gestattet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Anbieters gegen den Mauterheber.
(2) Dem Anbieter ist es untersagt, die dem Mauterheber zustehenden Mauteinnahmen zum Gegenstand einer Verpfändung oder Besicherung zu machen oder auf sonstige Weise mit Rechten Dritter zu belasten.