EETS-Zulassungsvertrag (EEMD-ZVAnl II)
Vertrag über Die Durchführung des Europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesfernstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Ausfertigungsdatum: 20.03.2018


§ 31 EEMD-ZVAnl II Vertragsanpassungen

(1) Der Anbieter ist verpflichtet, mit dem Mauterheber diejenigen Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag zu vereinbaren, die aufgrund von Änderungen des geltenden Rechts erforderlich sind. Stimmt der Anbieter den erforderlichen Vertragsanpassungen oder -ergänzungen nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist zu, ist der Mauterheber zur Kündigung dieses Vertrags ohne Einhaltung einer Frist berechtigt. § 26 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Unabhängig vom Wirksamwerden von Vertragsänderungen und -ergänzungen hat der Anbieter die sich aus der Änderung geltenden Rechts ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.