(1) Bestandteile dieses Vertrags sind
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die Zusatzvereinbarung (Anlage 1),
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die Bankgarantie oder das gleichwertige Finanzinstrument (Anlage 2),
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die Erklärung zur Beteiligungsstruktur des Anbieters (Anlage 3),
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die Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung, ausgestellt durch den Mauterheber oder eine notifizierte Stelle (Anlage 4),
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die Qualitätsparameter für EETS-Anbieter (Anlage 5),
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die Entgeltordnung (Anlage 6),
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das Glossar (Anlage 7),
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gegebenenfalls Erklärungen/Schriftwechsel (Anlage 8).
(2) Bei Widersprüchen in diesem Vertrag gelten nacheinander
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dieser Vertrag,
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die Zusatzvereinbarung (Anlage 1),
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gegebenenfalls Erklärungen/Schriftwechsel (Anlage 8),
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die Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung, ausgestellt durch den Mauterheber oder eine notifizierte Stelle (Anlage 4),
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das Glossar (Anlage 7).