EETS-Zulassungsvertrag (EEMD-ZVAnl II)
Vertrag über Die Durchführung des Europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesfernstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Ausfertigungsdatum: 20.03.2018


§ 17 EEMD-ZVAnl II Qualitätsanforderungen

(1) Der Anbieter muss beim Betrieb seines EETS-Teilsystems die folgenden Qualitätsparameter erfüllen:

a)
Der Anbieter muss eine Erfassungsquote von mindestens 99,5 % erreichen. Mit der Erfassungsquote wird die Qualität der korrekten Erkennung befahrener Abschnitte des mautpflichtigen Straßennetzes ermittelt.
b)
Der Anbieter muss eine DSRC-Quote von mindestens 98,5 % erreichen. Die DSRC-Quote wird durch die Messung der korrekten DSRC-Kommunikation der EETS-Fahrzeuggeräte mit den Kontrolleinrichtungen des Mauterhebers ermittelt, wobei alle abrechnungsrelevanten Daten (Fahrzeugparameter und Vertragsparameter) korrekt und vollständig übermittelt werden müssen.
c)
Der Anbieter muss eine Sperrlistenquote von mindestens 99,9 % erreichen. Die Sperrlistenquote bestimmt sich aus der Messung der Anzahl der Fahrzeuge, deren Bordgeräte die Erhebungsbereitschaft signalisieren (Zustand grün), jedoch auf der Sperrliste aufgeführt sind.
d)
Der Anbieter muss eine Nutzerlistenquote von mindestens 99,9 % erreichen. Die Nutzerlistenquote wird aus der Messung der Qualität der Erstellung und Übermittlung der Nutzerliste vom Anbieter an den Mauterheber ermittelt.
e)
Der Anbieter muss eine Quote für abschnittsbezogene Erhebungsdaten von mindestens 99 % erreichen. Die Quote für abschnittsbezogene Erhebungsdaten wird durch die Messung der Korrektheit und Rechtzeitigkeit der Übermittlung von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten (ABED) bestimmt.

Die Einzelheiten zur Messung und Bewertung der einzelnen Qualitätsparameter sind in den Qualitätsparametern für EETS-Anbieter (Anlage 5) geregelt.

(2) Der Anbieter ermöglicht dem Mauterheber oder von ihm beauftragten Dritten Zugang zu den Räumlichkeiten und technischen Systemen, um Audits über die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebietsvorgaben durchzuführen.

Die Einzelheiten zu den Auditbestimmungen sind in den Qualitätsparametern für EETS-Anbieter Anlage 5 geregelt.