EETS-Zulassungsvertrag (EEMD-ZVAnl II)
Vertrag über Die Durchführung des Europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesfernstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Ausfertigungsdatum: 20.03.2018


§ 10 EEMD-ZVAnl II Mitwirkungspflichten

(1) Der Mauterheber informiert den Anbieter über relevante Änderungen des EETS-Registers sowie über relevante bevorstehende Rechtsänderungen. Dies entbindet den Anbieter nicht von der Pflicht, sich regelmäßig über Änderungen des EETS-Registers und anderer Grundlagen für die Durchführung des EETS im EETS-Gebiet BFStrMG zu informieren und die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm zur Verfügung gestellten Informationen zu überprüfen.

(2) Der Mauterheber informiert den Anbieter über bevorstehende Änderungen am nationalen dualen Mauterhebungssystem, am Kontrollsystem oder am EETS-Teilsystem eines anderen Anbieters, die direkt oder indirekt Auswirkungen auf das EETS-Teilsystem des Anbieters haben könnten. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen und Ereignisse, die dazu geeignet sind, die Zahl der Nutzer des Anbieters dauerhaft oder vorübergehend nicht unerheblich zu reduzieren.

(3) Unbeschadet besonderer Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus diesem Vertrag oder aus den dem EETS zugrunde liegenden Rechtsvorschriften resultieren, arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um Beeinträchtigungen des Lkw-Mautsystems (BFStrMG) und der Sicherheit der Mauteinnahmen abzuwenden bzw. unverzüglich in der erforderlichen Art und Weise zu beseitigen.

(4) Soweit für die Durchführung des EETS die Errichtung von baulichen Anlagen im EETS-Gebiet BFStrMG durch den Anbieter notwendig ist, wird der Mauterheber den Anbieter – soweit erforderlich – bei der Errichtung unterstützen. Die Kosten für die Planung, Genehmigung, Errichtung und den Betrieb baulicher Anlagen im EETS-Gebiet BFStrMG durch den Anbieter trägt der Anbieter. Eine Haftung des Mauterhebers im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb baulicher Anlagen im EETS-Gebiet BFStrMG durch den Anbieter ist ausgeschlossen.