Ausfertigungsdatum: 20.03.2018
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine notarielle Beurkundung gesetzlich oder nach dieser Vereinbarung erforderlich ist. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Anwendung von § 126 Absatz 3 BGB ist ausgeschlossen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen sind in deutscher Sprache abzufassen.