Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV)
Verordnung zur Ausführung der Erneuerbare-Energien-Verordnung

Ausfertigungsdatum: 22.02.2010


§ 14 EEAV Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Die Bundesnetzagentur überträgt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vollständig die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen

1.
das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und
2.
die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.