Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV)
Verordnung zur Ausführung der Erneuerbare-Energien-Verordnung

Ausfertigungsdatum: 22.02.2010


§ 12 EEAV Verteilung auf Ausschreibungen

Die Obergrenze soll gleichmäßig auf die Gebotstermine eines jeden Kalenderjahres verteilt werden. Wird in einer einzelnen Ausschreibung die demnach zuschlagsfähige Leistung im Netzausbaugebiet nicht erreicht, wird diese Differenz gleichmäßig als zusätzliche Quote im Netzausbaugebiet auf die für das Kalenderjahr verbleibenden Gebotstermine verteilt.