Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV)
Verordnung zur Ausführung der Erneuerbare-Energien-Verordnung

Ausfertigungsdatum: 22.02.2010


§ 11 EEAV Obergrenze der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land

Bei den Ausschreibungen aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dürfen im Netzausbaugebiet pro Kalenderjahr für höchstens 902 Megawatt zu installierender Leistung Zuschläge an Windenergieanlagen an Land erteilt werden.