Edelsteinschleiferausbildungsverordnung (EdSchleifAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin

Ausfertigungsdatum: 17.05.2018


Anlage EdSchleifAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 643 - 649)


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und alternative Lösungsmöglichkeiten entwickeln
b)
Informationen beschaffen und nutzen
c)
produkt- und berufsbezogene Vorschriften und Normen einhalten
d)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und des Arbeitsauftrages einrichten
e)
Arbeitsschritte festlegen und dabei betriebliche Abläufe, Materialeigenschaften, optimale Materialausnutzung, gestalterische Aspekte, Bearbeitungsmethoden und Verwendungszweck berücksichtigen und die Arbeitsschritte dokumentieren
f)
Materialien, Betriebs- und Arbeitsmittel und Hilfsstoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, bereitstellen und lagern
g)
Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse auswählen
6
h)
Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und festlegen und dabei terminliche, ergonomische, ökologische, wirtschaftliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte berücksichtigen
i)
Kriterien für die Durchführung von Zwischen- und Endkontrollen festlegen und dokumentieren
j)
Arbeiten mit vor- und nachgelagerten Bereichen sowie gewerkeübergreifende Leistungen abstimmen
8
2Erstellen und Anwenden
von Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Tabellen, Diagramme, Vorlagen und Bedienungshinweise lesen und anwenden
b)
Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen
c)
Fertigungs- oder Entwurfszeichnungen und Skizzen, auch rechnergestützt, anfertigen, auswerten und umsetzen
4
3Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen
b)
Kleinwerkzeuge zum Schleifen, Polieren und Bohren bearbeiten und herstellen oder Scheiben zum Schleifen und Polieren vorbereiten
c)
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen
d)
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen
e)
Maschinen und Anlagen unter Beachtung von Sicherheitsbestimmungen einrichten, in Betrieb nehmen, bedienen und warten
f)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
g)
Maschinendaten auswerten und dokumentieren
h)
Betriebsstoffe hinsichtlich ihrer Verwendung auswählen und nach Betriebsanweisung einsetzen, vorschriftsmäßig lagern und entsorgen

8
4Durchführen von
betrieblicher und
kundenorientierter
Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Sachverhalte situationsgerecht und zielorientiert darstellen und kulturelle Identitäten berücksichtigen
b)
Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragen
c)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
d)
betriebliche Kommunikationsmittel und rechnergestützte Kommunikationssysteme nutzen
4
e)
Daten und Dokumente unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
2
5Prüfen und Beurteilen
von Edelsteinen oder
gleichartigen Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Edelsteine und gleichartige Werkstoffe nach Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden
b)
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe visuell nach den Merkmalen ihres Erscheinungsbildes für weitere Verwendungsmöglichkeiten einschätzen
c)
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe in Gramm und Karat wiegen und Ergebnis protokollieren
d)
Qualität von Oberflächen und Schliffformen prüfen
8
e)
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe mit Prüfgeräten auf ihre Eigenschaften prüfen
f)
Wertunterschiede und Wertminderungsgründe feststellen und beurteilen
g)
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe auf Beschädigungen und auf Umschleifmöglichkeiten prüfen
10
6Auswählen, Vorbereiten,
In-Form-Bringen und Vorschleifen von Edelsteinen oder gleichartigen
Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf ihren Verwendungszweck, auf optimale Materialausnutzung und auf Bearbeitungsmethoden auswählen
b)
Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer Härte und Körnungsgröße sowie der Schleifhärte der zu bearbeitenden Edelsteine oder gleichartigen Werkstoffe auswählen und anwenden
c)
Schleiftechniken unterscheiden und festlegen
d)
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beachtung von optimaler Materialausnutzung, Schliffformen, Steineigenschaften und strukturellen Merkmalen befestigen, trennen, in Form bringen und vorschleifen
18
7Bearbeiten von Edelsteinen oder gleichartigen
Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
Eine der folgenden vier Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
a)
vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte unter Beachtung von Steineigenschaften und strukturellen Merkmalen originalgetreu nach Vorgaben gravieren,
b)
Edelsteine und gleichartige Werkstoffe schleifen und polieren,
c)
Abrichtdiamanten mit Vierfachfacettenschliff anfertigen oder
d)
getrennte Diamanten auf Ecken und Hauptfacetten zum Achtkant schleifen und polieren
26
8Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
b)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden
c)
Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachten
d)
Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unversehrtheit kontrollieren
e)
Vorgesetzte sowie Kolleginnen und Kollegen über Störungen im Arbeitsablauf informieren und Lösungsvorschläge aufzeigen
f)
Zwischenkontrollen und Endkontrollen durchführen
4
g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
h)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
i)
Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
j)
Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren
6

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anfertigen von Entwürfen
und Modellen für Gravuren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Schriften und Ornamente unter Beachtung von Formen, Proportionen und Flächenaufteilung, auch rechnergestützt, gestalten und zeichnen
b)
Skizzen von Pflanzen und Tieren unter Beachtung von geometrischen und anatomischen Gesetzmäßigkeiten anfertigen
c)
Skizzen von Menschen unter Beachtung von anatomischen Gesetzmäßigkeiten anfertigen





26
d)
gravierfähige Entwurfszeichnungen und Modelle in Originalansicht und spiegelverkehrter Darstellung nach Vorlagen anfertigen
e)
Entwürfe für Edelsteingravuren unter Beachtung der historischen und zeitgenössischen Formensprache erstellen
2Gravieren und Nachbereiten von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
planen, wie Vorlagen in Steinschnitte gestalterisch umgesetzt werden, und dabei strukturelle Merkmale beachten
b)
flächige und plastische Motive aus Entwürfen und Modellen übertragen
c)
vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte unter Beachtung von Steineigenschaften und strukturellen Merkmalen des Steins auf der Basis eigener Entwürfe anfertigen
d)
Konturen anschneiden und Motive durcharbeiten
e)
gravierte Edelsteine und gleichartige Werkstoffe unter Beachtung der gestalterischen Absicht glätten und polieren
f)
Edelsteine und gleichartige Werkstoffe stabilisieren
g)
Oberflächen behandeln
h)
Außenmaße und Details von Steinschnitten mit Prüfgeräten messen
i)
Maßstabsgenauigkeit, Realisierung der gestalterischen Absicht sowie Oberflächenqualität visuell prüfen
26

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Schleifen und Polieren
von Edelsteinen und
gleichartigen Werkstoffen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
transparente, durchscheinende und undurchsichtige Edelsteine und gleichartige Werkstoffe unter Beachtung von Schliffformen, Steineigenschaften und Steinbesonderheiten trennen und ebauchieren
b)
Edelsteine und gleichartige Werkstoffe im Plan- und Mugelschliff nach Vorgaben schleifen, polieren und mattieren und dabei optische Steineigenschaften in das ästhetische Erscheinungsbild einbeziehen
c)
Edelsteine und gleichartige Werkstoffe im Facettenschliff nach Vorgaben schleifen, polieren und mattieren und dabei optische Steineigenschaften in das ästhetische Erscheinungsbild einbeziehen
d)
konkave Formen schleifen und polieren
e)
Entwürfe für Edelsteinschliffe erstellen
f)
Schleifbilder erstellen und Schablonen herstellen
g)
Mugel- und Facettenschliffe freigestaltend schleifen, polieren und mattieren
h)
Formgenauigkeit von Schliffformen mit Schablonen prüfen
40
2Umarbeiten und
Nachbehandeln von
Edelsteinen und
gleichartigen Werkstoffen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a)
geschliffene Steine und gleichartige Werkstoffe unter Beachtung von Möglichkeiten und Grenzen aufarbeiten und umschleifen
b)
Edelsteine und gleichartige Werkstoffe zu strukturellen Behandlungen und Farbveränderungen auswählen sowie Behandlungen und Farbveränderungen durchführen
c)
Edelsteine und gleichartige Werkstoffe insbesondere durch Erhitzen, Fetten und Stabilisieren nachbereiten
12

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Schleifen der Grundformen von Diamanten für technische Anwendungen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a)
Schleifrichtung festlegen und dabei die strukturellen Merkmale des Diamanten beachten, um vorgegebene Schliffformen zu erreichen
b)
Bearbeitungs- und Beurteilungskriterien für Industriediamanten und für Diamantwerkzeuge unter Beachtung des Verwendungszweckes und der Formen festlegen
c)
Diamanten in Vorrichtungen einsetzen und in Grundformen schleifen und dabei die Eigenschaften und Besonderheiten der Diamanten beachten, insbesondere im Hinblick auf Größe und Schliffformen
12
2Schleifen und Polieren
von Diamanten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a)
Diamanten zum Trennen durch Lasern vorbereiten
b)
Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen vorschleifen
c)
Diamanten zum Schleifen ohne weitere mechanische Befestigung des Diamanten einkitten
d)
Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen fertigschleifen und polieren
e)
gebrauchte Diamantwerkzeuge um- und nachschleifen
32
3Einbau von Diamanten
in Werkzeuge
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a)
vorgeschliffene Diamanten in vorbereitete Metallhalter einlöten sowie Vor- und Nachreinigung durchführen
b)
Diamanten im Metallhalter durch Feilen, Drehen und Schleifen freistellen
c)
Funktionsprüfungen durchführen
8

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Schleifen und Polieren
von Schmuckdiamanten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a)
Diamanten in Vorrichtungen einsetzen und in Grundformen unter Berücksichtigung des Schleifkompasses schleifen und dabei die Eigenschaften und Besonderheiten der Diamanten beachten, insbesondere im Hinblick auf Größe und Schliffformen
b)
gesägte Diamanten zu Brillanten schleifen
c)
geschlossene Diamanten, insbesondere Dreipint und Zweipint, zu Brillanten schleifen
d)
Phantasieformen, insbesondere Baguette- und Carréeschliff, schleifen und polieren
36
2Um- und Nacharbeiten
von Schmuckdiamanten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a)
beschädigte Diamanten nachschleifen und polieren
b)
geschliffene Diamanten umschleifen
16

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen














während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen