Edelsteinschleiferausbildungsverordnung (EdSchleifAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin

Ausfertigungsdatum: 17.05.2018


§ 9 EdSchleifAusbV Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.