Edelsteinschleiferausbildungsverordnung (EdSchleifAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin

Ausfertigungsdatum: 17.05.2018


§ 6 EdSchleifAusbV Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.