(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                Eigenschaften und Merkmale von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden, 
- 2.
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                Schäden an Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen, 
- 3.
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                Materialberechnungen durchzuführen, 
- 4.
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                Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen, 
- 5.
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                Edelsteine und gleichartige Werkstoffe auf ihre Eigenschaften zu prüfen und nach vorgegebenen Anforderungen auszuwählen und 
- 6.
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                Verfahren zu strukturellen Behandlungen und Farbveränderungen auszuwählen sowie Nachbehandlungsverfahren festzulegen. 
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.