Edelsteinschleiferausbildungsverordnung (EdSchleifAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin

Ausfertigungsdatum: 17.05.2018


§ 10 EdSchleifAusbV Inhalt

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.