| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1)
 | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)
 | 
                            a)
                                Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)
                                Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)
                                Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3)
 | 
                            a)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)
                                Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | 
                
                    | 4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4)
 | 
                            a)
                                berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleitend)
                                wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienene)
                                Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachtenf)
                                für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachteng)
                                arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragenh)
                                die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen | 
                
                    | 
                            *)
                                Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin und Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin gleich. | 
                
                    | 5 | Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 5)
 | 
                            a)
                                Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützenb)
                                Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgungc)
                                Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllend)
                                Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen einrichten und einstellen sowie nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten | 2 |  |  | 
                
                    | 6 | Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 6)
 | 
                            a)
                                Metalle und deren Legierungen sowie Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf die gestellten Anforderungen auswählen und vorbereitenb)
                                Wertverhältnisse von Metallen und deren Legierungen, die zu be- oder verarbeiten sind, nennen sowie Metallvorkommen und -gewinnungsarten erläuternc)
                                Hilfsstoffe, insbesondere Säuren und Säurengemische, Laugen, Salze und Gase sowie Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen, nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeiten anwenden sowie vorschriftsmäßig lagernd)
                                unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen, insbesondere Säuren, Laugen, Salzen und Gasen sowie Ölen, Kühl- und Schmierstoffen, mitwirkene)
                                Edelmetalle nach werkstattüblichen Verfahren prüfen | 2*) |  |  | 
                
                    | 7 | Planen von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 7)
 | 
                            a)
                                Umsetzung von vorgegebenen Entwürfen planenb)
                                Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planenc)
                                Maße und Gewichte festlegend)
                                Einrichtung des Arbeitsplatzes an Werkbank und Maschinen planen | 4*) |  |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Umsetzung eigener Entwürfe unter Beachtung technischer Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalterischer Absicht planenf)
                                Arbeitsablauf selbständig unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten sowie Dauer der Arbeitsgänge planen und die Durchführung selbständig vorbereiteng)
                                gestalterische Prüfkriterien entwickeln, insbesondere unter Beachtung von Proportionen und von Formqualität des Entwurfs |  | 4 |  | 
                
                    | 8 | Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nr. 8)
 | 
                            a)
                                Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegenb)
                                Meßschieber, Winkelmesser und Sonderlehren anwendenc)
                                
                                    unter Beachtung vorgegebener Toleranzen
                                     
                                        aa)
                                            Werkstücke messen 
                                        bb)
                                            Abweichungen vom Sollmaß feststellen und korrigieren 
                                        cc)
                                            Werkstücke anreißen und körnen 
                                        dd)
                                            Flächen und Formgenauigkeit prüfen 
                                        ee)
                                            Werkstücke wiegend)
                                Oberflächenqualität von Halbzeugen und Werkstücken durch Sichtprüfen beurteilene)
                                Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Gestaltungsqualität beurteilen, insbesondere unter Beachtung von Gestaltungskriterien und -vorgabenf)
                                das Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren sowie die gewerblichen Vorschriften über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen erläutern und anwendeng)
                                Edelmetalle stempeln, insbesondere im Hinblick auf Metallart und Feingehalt | 4*) |  |  | 
                
                    | 9 | Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 3 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                
                                    unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungstechniken
                                     
                                        aa)
                                            Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen 
                                        bb)
                                            Abwicklungen anfertigen | 5 |  |  | 
                
                    | 
                            b)
                                
                                    unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien, insbesondere im Hinblick auf Form, Farbe, Glanz und Struktur,
                                     
                                        aa)
                                            Schmuck skizzieren 
                                        bb)
                                            schwarzweiße und farbige Entwürfe zu Edelsteinanordnungen an vorgegebenen Schmuckstücken anfertigen |  | 4 |  | 
                
                    | 
                            *)
                                Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. | 
                
                    | 10 | Umformen von Metallen (§ 3 Nr. 10)
 | unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten Anforderungen 
                            a)
                                Bleche und Profile walzenb)
                                Drähte und Rohre anfertigen und ziehenc)
                                Drähte und Bleche frei Hand und unter Verwendung von Hilfsmitteln biegend)
                                Drähte und Bleche schmiedene)
                                Hohlformen aufziehenf)
                                Bleche und Drähte richten | 8 |  |  | 
                
                    | 11 | Trennen und Abtragen (§ 3 Nr. 11)
 | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen 
                            a)
                                Bleche, Rohre und Drähte trennenb)
                                Werkstücke plan und winklig feilenc)
                                Werkstücke form- und paßgenau feilend)
                                Werkstücke unter Beachtung von Druck, Geschwindigkeit und Kühlung bohrene)
                                Werkstücke aus- und formfräsenf)
                                Innen- und Außengewinde schneideng)
                                Bohrungen und Rohre bis zur Paßgenauigkeit aufreibenh)
                                Stechübungen an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführeni)
                                entgratenk)
                                Flächen und Kanten blankschaben | 6 |  |  | 
                
                    | 12 | Fügen (§ 3 Nr. 12)
 | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen 
                            a)
                                
                                    Metalle hart- und weichlöten
                                     
                                        aa)
                                            Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählenbb)
                                            Werkstücke und Halbzeuge zum Löten vorbereiten und lötenb)
                                Metalle schweißenc)
                                Stiftverbindungen anfertigen und verstiftend)
                                Werkstücke starr und beweglich vernietene)
                                Werkstücke verschraubenf)
                                Teile gleicher oder unterschiedlicher Materialien unter Beachtung der Verarbeitungsbedingungen und -richtlinien kleben | 7 |  |  | 
                
                    | 13 | Legieren und Schmelzen (§ 3 Nr. 13)
 | unter Beachtung der ablaufenden chemischen und physikalischen Vorgänge 
                            a)
                                Metalle legierenb)
                                Metalle schmelzenc)
                                Metalle glühen | 2 |  |  | 
                
                    | 14 | Anfertigen von Kleinwerkzeugen (§ 3 Nr. 14)
 | 
                            a)
                                Werkzeugstahl bearbeitenb)
                                Kleinwerkzeuge härten, anlassen und nachpolieren | 4 |  |  | 
                
                    | 
                            c)
                                
                                    unter Beachtung der Einsatzart
                                     
                                        aa)
                                            Stichel richtenbb)
                                            Kittstöcke anfertigencc)
                                            Zentrums- und Spitzbohrer anfertigen |  | 2 |  | 
                
                    | 
                             
                                
                                    
                                        dd)
                                            An- und Ausdrücker sowie Bockfuß, Punzen und Anreißspitze anfertigenee)
                                            Korn- und Millegriffes-Eisen sowie Kornbohrer und Anreiber anfertigen |  |  | 2 | 
                
                    | 15 | Behandeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 15)
 | 
                            a)
                                
                                    unter Beachtung der Schleif- und Poliereigenschaften von Werkstoffen sowie von Schleif- und Poliermitteln in manuellen und maschinellen Verfahren
                                     
                                        aa)
                                            Oberflächen durch Bürsten verdichten und strukturierenbb)
                                            Flächen abziehencc)
                                            Werkstücke bis zur Polierfähigkeit schmirgelndd)
                                            schleifen und polierenee)
                                            mattieren | 4 |  |  | 
                
                    | 
                            b)
                                
                                    unter Beachtung von Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften
                                     
                                        aa)
                                            galvanische Überzüge herstellenbb)
                                            Metalle mit chemischen Hilfsmitteln färben |  | 2 |  | 
                
                    | 16 | Erkennen und Zuordnen von Edelsteinen und organischen Stoffen (§ 3 Nr. 16)
 | unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und organischen Stoffen 
                            a)
                                Edelsteine und organische Stoffe erkennen, zuordnen und handhabenb)
                                Wertverhältnisse von Edelsteinen und organischen Stoffen sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachtenc)
                                Einschlüsse und Risse mit optischen Geräten erkennen sowie Gefahren des Ausspringens beim Fassen beachten |  |  | 4 | 
                
                    | 17 | Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen (§ 3 Nr. 17)
 | unter Beachtung der gestalterischen Absicht Zargen und Fassungen anfertigen und montieren | 4 |  |  | 
                
                    | 18 | Fassen von Unedel- und Edelsteinen in Chaton-, Zargen- und angeriebenen Fassungen (§ 3 Nr. 18)
 | unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie Steineigenschaften, insbesondere der Härte und Lichtbrechung, und von Sorgfaltspflichten 
                            a)
                                Verschnittplatten vorbereiten, insbesondere a-jour-sägenb)
                                Fassungen für Steine justierenc)
                                Steine in runden und ovalen Chaton- und Zargenfassungen fassen |  | 6 |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Steine in Chatonfassungen fassen, insbesondere quadratische, rechteckige, achteckige, Navette-, Baguette-, Carreefassungen, Tropfen-, Halbmond-, Herz- und Fantasieformene)
                                Steine in Zargenfassungen fassen, insbesondere quadratische, rechteckige, achteckige, Navette-, Kasten-, Bogen-, Spann-, Spiegelfassungen, Tropfen-, Halbmond-, Herz- und Fantasieformenf)
                                Steine in Halbzargen fassen, insbesondere Navette und Carree in Eckwinkeln fasseng)
                                Edel- und synthetische Steine in Facetten- und Chabochonform durch Anreiben fassen, insbesondere Steine in runden, ovalen, eckigen und Fantasieformen |  |  | 12 | 
                
                    | 19 | Anfertigen von Verschnitt (§ 3 Nr. 19)
 | unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von Möglichkeiten und Grenzen des Verschneidens 
                            a)
                                gerade und gebogene Linien stechen, insbesondere mit Spitz-, Facetten- und Hohlstichelb)
                                Entwürfe auf Metallplatten übertragen sowie nachstechenc)
                                manuell und maschinell bohren, insbesondere unter Beachtung von vorgegebenen Fassungsformen, Steinabständen, Kornanordnungen und Verschnittartend)
                                Formen ohne Bohrungen mit Facetten- und Flachstichel verschneidene)
                                Formen mit Bohrungen und Körnern verschneiden, insbesondere Stern-, Dreieck-, Karo-, Navette-, Tulpen- und Fantasieformen |  | 12 |  | 
                
                    | 
                            f)
                                gleich- und auslaufende Kornreihen und Fadenfassungen auf ebenem und modelliertem Untergrund mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-Korn verschneideng)
                                Faßkörner in gleich- und auslaufenden Kornreihen aufstellen und aus der Rippe versäubern und verschneidenh)
                                Blendrosen verschneideni)
                                Ornamente auf ebenem und modelliertem Untergrund aufzeichnen sowie bohren, Korn aufstellen und verschneiden |  | 10 |  | 
                
                    | 
                            k)
                                
                                    Pavee verschneiden
                                     
                                        aa)
                                            quadratische Formen anfertigen, insbesondere mit vier, neun und sechzehn gleich großen parallelverlaufenden Bohrungen 
                                        bb)
                                            Rhombusformen anfertigen, insbesondere mit vier, neun und sechzehn versetzten gleich großen Bohrungen 
                                        cc)
                                            Dreieckformen anfertigen, insbesondere mit drei, zehn und fünfzehn versetzten gleich großen Bohrungen 
                                        dd)
                                            Sechseck- und Kreisformen anfertigen, insbesondere mit sieben, neunzehn und siebenunddreißig versetzten gleichlaufenden Bohrungen |  | 8 |  | 
                
                    | 
                             
                                
                                    
                                        ee)
                                            Fantasieformen anfertigen, insbesondere mit versetzten und parallellaufenden unterschiedlich großen Bohrungenl)
                                Fadenfassungen und Pavee als abgedeckte Fassungen anfertigen |  | 4 |  | 
                
                    | 
                            m)
                                Modelle mit unterschiedlichen Fassungen gußgerecht verschneiden |  |  | 8 | 
                
                    | 20 | Fassen von Unedel- und Edelsteinen in Verschnittfassungen und kombinierten Fassungen (§ 3 Nr. 20)
 | Steine vor und nach dem Verschneiden fassen, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie Eigenschaften von Unedel- und Edelsteinen 
                            a)
                                gleich- und auslaufende Fadenfassungen auf ebenem und modelliertem Untergrund einteilen, bohren und mit Zwei-Korn, Vier-Korn, Fünf-Korn, Sechs-Korn, Stege- und Fantasieformen anfertigenb)
                                Inkrustationen anfertigenc)
                                Dreieckform und quadratische Formen fassen |  |  | 10 | 
                
                    | 
                            d)
                                Pavee fassen mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-Korn parallel und versetzt mit gleich großen und unterschiedlich großen Steinene)
                                abgedeckt fassen mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-Kornf)
                                Millegriffes an verschnittenen und Zargenfassungen radeln und drücken |  |  | 14 | 
                
                    | 
                            g)
                                runde und eckige Steine unter Berücksichtigung unterschiedlicher Faßarten in Allianzringen fassen |  |  | 4 | 
                
                    | 
                            h)
                                
                                    Steine, insbesondere Baguettes und Carrees, glatt und kombiniert mit Stotzen
                                     
                                        aa)
                                            durch Befestigen von zwei Seiten fassen 
                                        bb)
                                            durch Unterjustieren von einer Seite fassen |  |  | 8 | 
                
                    | 
                            i)
                                Steine glatt und mit Stotzen in Karmosierungen fassenk)
                                unterschiedliche Faßtechniken in einem Werkstück kombinieren |  |  | 16 |