Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung (EdlStFAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser/zur Edelsteinfasserin

Ausfertigungsdatum: 02.04.1992


§ 10 EdlStFAusbV Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.