(EDL-G)
Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

Ausfertigungsdatum: 04.11.2010


§ 8d EDL-G Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln zu

1.
den Anforderungen an das Energieaudit,
2.
den Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen hinsichtlich der Fachkunde und der Unabhängigkeit und
3.
den Voraussetzungen für eine Freistellung von der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits.