(EDL-G)
Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

Ausfertigungsdatum: 04.11.2010


§ 8 EDL-G Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits; Verpflichtungsbefreiung

(1) Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 sind verpflichtet,

1.
bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit nach Maßgabe des
a)
§ 8a Absatz 1 Nummer 1 und § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 5,
b)
§ 8a Absatz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 2 und 3 und § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 6
durchzuführen und
2.
gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit nach Maßgabe des
a)
§ 8a Absatz 1 Nummer 1 und § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 5,
b)
§ 8a Absatz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 2 und 3 und § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 6
durchzuführen.

(2) Die Pflicht zur Durchführung des ersten Energieaudits nach Absatz 1 Nummer 1 gilt als erfüllt, wenn zwischen dem 4. Dezember 2012 und dem 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchgeführt worden ist, das den Anforderungen nach § 8a entspricht.

(3) Unternehmen sind von der Pflicht nach Absatz 1 freigestellt, wenn sie zu dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt entweder

1.
ein Energiemanagementsystem im Sinne von § 2 Nummer 17 eingerichtet haben oder
2.
ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, eingerichtet haben.