(EDL-G)
Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

Ausfertigungsdatum: 04.11.2010


§ 6 EDL-G Information der Marktteilnehmer

(1) Die Bundesstelle für Energieeffizienz sorgt dafür, dass die Informationen über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen transparent sind und den Marktteilnehmern umfassend zur Kenntnis gebracht werden. Sie veröffentlicht hierzu fortlaufend, mindestens alle zwei Jahre, Berichte.

(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat auf ihrer Internetseite Folgendes zur Verfügung zu stellen:

1.
verständliche und leicht zugängliche Informationen über verfügbare Energiedienstleistungsverträge,
2.
Musterklauseln, die in solchen Verträgen verwendet werden können.
Die Bundesstelle für Energieeffizienz übernimmt nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Musterverträge.