(EDL-G)
Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

Ausfertigungsdatum: 04.11.2010


§ 12 EDL-G Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8c Absatz 1 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b zuwiderhandelt oder
3.
entgegen § 8c Absatz 2 oder Absatz 6 Satz 4 eine Angabe nicht richtig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.