Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)
Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen

Ausfertigungsdatum: 07.07.2000


Anlage EBPV (zu § 19 Absatz 1)

1234
NoteZwischennoteProzent-Anteil
der Leistungspunkte
Leistungen
sehr gut1,0100  bis 93,7eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
1,3unter 93,7bis 87,5
gut1,7unter 87,5bis 83,4eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,0unter 83,4bis 79,2
2,3unter 79,2bis 75,0
befriedigend2,7unter 75,0bis 70,9eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,0unter 70,9bis 66,7
3,3unter 66,7bis 62,5
ausreichend3,7unter 62,5bis 56,6eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
4,0unter 56,6bis 50,0
mangelhaft5,0unter 50,0bis 25,0eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
ungenügend6,0unter 25,0bis 0  eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.