Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)
Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen

Ausfertigungsdatum: 07.07.2000


§ 6 EBPV Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde.