Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)
Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen

Ausfertigungsdatum: 07.07.2000


§ 5 EBPV Geschäftsführung

Die zuständige Aufsichtsbehörde nimmt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung wahr. Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Abs. 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, so nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Geschäftsführung wahr.