Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)
Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen

Ausfertigungsdatum: 07.07.2000


§ 24 EBPV Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Ablichtungen der schriftlichen Arbeiten und ihrer Bewertung dürfen ihm nur für Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren erteilt werden.

(2) Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.