Ausfertigungsdatum: 08.05.1967
(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 24 - 25)
Maße in Millimetern |
* Zulässige Höhe für Fahrzeugteile, aus denen Dampf ausströmen kann | Unterer Teil der Bezugslinie
Siehe Bilder 2 und 3 |
Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge, die nicht über Gleise fahren dürfen, deren Einrichtungen nach der Grenzlinie für feste Anlagen gemäß Anlage 1 Bild 2 Buchstabe b bemessen sind (Ablaufberge, Rangiereinrichtungen).