(EBO)
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Ausfertigungsdatum: 08.05.1967


Anlage 10 EBO (zu § 24) Zug- und Stoßeinrichtungen

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 27)





1.
Die Pufferscheiben müssen so bemessen sein, daß die Puffer beim Durchfahren der in § 21 Abs. 1 genannten Gleisbogen nicht hintereinandergreifen können.
2.
Der in Blickrichtung auf die Stirnseite des Fahrzeugs linke Pufferteller muß gewölbt sein. Sind beide Pufferteller gewölbt, so darf der Wölbungsradius nicht kleiner als 1 500 mm sein.
3.
Die Pufferteller müssen einen Kreis mit dem Durchmesser von 370 mm überdecken, der oben und unten um jeweils 15 mm abgeflacht sein darf.