(EBO)
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Ausfertigungsdatum: 08.05.1967


§ 64a EBO Eisenbahnbedienstete

Die Vorschriften der §§ 62 bis 64 gelten nicht für Bedienstete der Eisenbahnen in Ausübung ihres Dienstes.