Ausfertigungsdatum: 08.05.1967
(1) Zugfolgestellen
und Zuglaufmeldestellen |
Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). |
(2) Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung,
die von Reisezügen oder von Zügen mit mehr als 60 km/h befahren werden, |
(3) Streckenfernsprecher sind auf freier Strecke einzubauen, soweit es erforderlich ist.
(4) Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. Mit Zugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein
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(5) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sollen mit Lautsprecheranlagen ausgerüstet sein. |