EBI-Zuständigkeitsverordnung (EBIZustV)
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative

Ausfertigungsdatum: 25.06.2013


§ 1 EBIZustV Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative vom 7. März 2012 (BGBl. I S. 446) wird auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.