(EbertStiftG)
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte

Ausfertigungsdatum: 19.12.1986


§ 8 EbertStiftG Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.