(EbertStiftG)
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte

Ausfertigungsdatum: 19.12.1986


§ 1 EbertStiftG Rechtsform der Stiftung

Unter dem Namen "Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte" wird mit Sitz in Heidelberg eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.