§ 1 EBBAusbV 2004 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Der Ausbildungsberuf Eisenbahner im Betriebsdienst/Eisenbahnerin im Betriebsdienst wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann in den folgenden Fachrichtungen ausgebildet werden:
1.
Fahrweg,
2.
Lokführer und Transport.
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