Eisenbahnarbeitszeitverordnung (EAZV)
Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit der den Gesellschaften des Deutsche Bahn Konzerns zugewiesenen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens

Ausfertigungsdatum: 17.10.2006


§ 3 EAZV Ruhepausen

(1) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Abweichend hiervon können Ruhepausen angerechnet werden, soweit dies betrieblich erforderlich ist.

(2) Die Ruhepausen dürfen auf Kurzpausen von fünf bis 14 Minuten aufgeteilt werden, soweit dies betrieblich erforderlich und für die zu leistende Tätigkeit eine ausreichende Erholung gewährleistet ist.