(EAKAV)
Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 16.07.2013


§ 5 EAKAV Bezeichnung der zu übermittelnden Dateien

(1) Für die Anzeige nach § 312 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen:

1.
Anzeigeschreiben:BaFin-ID und Bezeichnung „Notification Letter“,
2.
Anlagebedingungen:BaFin-ID und Bezeichnung „Terms and Conditions for Investment“,
3.
Satzung:BaFin-ID und Bezeichnung „Articles of Association“,
4.
Verkaufsprospekt:BaFin-ID und Bezeichnung „Prospectus“,
5.
Jahresbericht:BaFin-ID und Bezeichnung „Annual Report“,
6.
Halbjahresbericht:BaFin-ID und Bezeichnung „Half-yearly Report“,
7.
wesentliche Anlegerinformationen:BaFin-ID und Bezeichnung „Key Investor Information“,
8.
zusätzliche Dokumente, die der Anzeige gemäß Teil B Nummer 3 des Anzeigeschreibens nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates beizufügen sind:BaFin-ID und eine den Inhalt kennzeichnende Bezeichnung,
9.
Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3:BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige“.
Die äußere und die darin enthaltene innere ZIP-Datei sind wie folgt zu bezeichnen:
„P312KAGB_“ + BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip“.

(2) Für die Anzeige nach § 331 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen:

1.
Anzeigeschreiben:BaFin-ID und Bezeichnung „Notification Letter“,
2.
Anlagebedingungen einerseits oder andererseits Satzung oder Gesellschaftsvertrag:BaFin-ID und Bezeichnung „Terms and Conditions for Investment“ einerseits oder andererseits „Articles of Association“,
3.
Jahresbericht:BaFin-ID und Bezeichnung „Annual Report“,
4.
Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3:BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige“.
Die äußere und die darin enthaltene innere ZIP-Datei sind wie folgt zu bezeichnen:
„P331KAGB_“ + BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip“.

(3) Eine gemäß § 2 Absatz 3 beizufügende Vollmacht ist wie folgt zu bezeichnen:
BaFin-ID und Bezeichnung „Vollmacht“.