In das Berufsregister sind einzutragen:
- 1.
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Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn sie in dem Bezirk, für den das Register geführt wird (Registerbezirk), bestellt werden oder wenn sie ihre berufliche Niederlassung in den Registerbezirk verlegen, und zwar
- a)
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Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort,
- b)
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Tag der Bestellung und die Behörde oder die Steuerberaterkammer, die die Bestellung vorgenommen hat,
- c)
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Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" und von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung,
- d)
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Anschrift der beruflichen Niederlassung und die geschäftliche E-Mail-Adresse,
- e)
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berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes,
- f)
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sämtliche weiteren Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,
- g)
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Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes,
- h)
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Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbotes im Sinne von § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder § 134 des Gesetzes und, sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis h;
- 2.
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Steuerberatungsgesellschaften, wenn sie im Registerbezirk anerkannt werden oder wenn sie ihren Sitz in den Registerbezirk verlegen, und zwar
- a)
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Firma oder Name und Rechtsform,
- b)
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Tag der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft und die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde oder die Steuerberaterkammer, die die Anerkennung ausgesprochen hat,
- c)
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Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle",
- d)
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Sitz und Anschrift und die geschäftliche E-Mail-Adresse,
- e)
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berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Abs. 2 des Gesetzes,
- f)
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Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs sowie der vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner,
- g)
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sämtliche weiteren Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis g;
- 3.
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weitere Beratungsstellen von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden, und zwar
- a)
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Namen und Ort der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten,
- b)
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Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle",
- c)
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Anschrift der weiteren Beratungsstelle,
- d)
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Namen der die weitere Beratungsstelle leitenden Person
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis d;
- 4.
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weitere Beratungsstellen von Steuerberatungsgesellschaften, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden, und zwar
- a)
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Firma, Sitz und Rechtsform der Steuerberatungsgesellschaft,
- b)
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Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle",
- c)
-
Anschrift der weiteren Beratungsstelle,
- d)
-
Namen der die weitere Beratungsstelle leitenden Person
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis d.