(1) Über die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist eine Urkunde auszustellen.
    
        (2) Die Urkunde enthält 
        
            - 1.
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                die Bezeichnung der verleihenden Steuerberaterkammer, 
- 2.
- 
                Namen und Berufsbezeichnung des Empfängers der Urkunde, 
- 3.
- 
                die Erklärung, daß dem in der Urkunde Bezeichneten die Berechtigung verliehen wird, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, 
- 4.
- 
                Ort und Datum der Verleihung, 
- 5.
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                Dienstsiegel und 
- 6.
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                Unterschrift. 
(3) (weggefallen)