(DVO-JuSchG)
Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum: 09.09.2003


§ 8 DVO-JuSchG Durchführung der Verhandlung

(1) Die oder der Vorsitzende der Bundesprüfstelle eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung.

(2) Die anwesenden Beteiligten oder die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen sind zu hören.

(3) Die Beisitzerinnen und Beisitzer sind berechtigt, Fragen an die Beteiligten zu richten.

(4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.