(DVO-JuSchG)
Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum: 09.09.2003


§ 4 DVO-JuSchG Beteiligte

Beteiligte des Verfahrens sind die Antragstellerin oder der Antragsteller, bei Trägermedien die Urheberin oder der Urheber oder die Inhaberin oder der Inhaber der Nutzungsrechte, bei Telemedien die Urheberin oder der Urheber oder der Anbieter. Die Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 1 und des § 7 des Urheberrechtsgesetzes finden entsprechende Anwendung.