Im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen
- 1.
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Lohnsteuerhilfevereine,
- a)
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wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist,
- b)
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wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird;
- 2.
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Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist;
- 3.
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Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.